Praxisleitfaden für Eigentümer und Grundstücksmakler Brandenburg · Quellen und Prüfmethode

Verfahren · Bauwillige Eigentümer

§ 246e: Wann ist eine Strategische Umweltprüfung nötig?

Wann Abweichungen im Außenbereich oder von Bebauungsplänen eine SUP auslösen und welche UVP-Prüfungen nach Anlage 1 UVPG weiter gelten.

Herausgegeben von Luca Ingenbleek Quellen und Prüfmethode

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Kurz gesagt: § 246e beschleunigt nicht „umweltfrei“

§ 246e BauGB ist als befristete Sonderregelung gedacht, um Wohnraumvorhaben planungsrechtlich zu erleichtern. Gleichzeitig stellt der Gesetzgeber klar, dass Umweltbelange nicht „aus dem Verfahren fallen“. § 246e enthält deshalb Anforderungen zur (überschlägigen) Prüfung der Umweltauswirkungen. Und: Pflichten aus dem UVPG (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) bleiben grundsätzlich bestehen – § 246e „hebt“ sie nicht auf.

Wenn Sie das Gesamtsystem erst einmal einordnen möchten, starten Sie hier: § 246e BauGB in Brandenburg. Bei Außenbereichsvorhaben können weitere Umwelt- und Naturschutzthemen relevant sein; dazu: Außenbereich Brandenburg – Prüfung und Stolpersteine.

Was § 246e zur Umweltprüfung sagt (Struktur statt Schlagworte)

Für Eigentümer ist hilfreich, die Prüfung in zwei Ebenen zu unterscheiden:

  1. Vorprüfung nach § 246e: Bei Abweichungen für Vorhaben im Außenbereich oder Abweichungen von Bebauungsplänen ist überschlägig zu prüfen, ob voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen entstehen.
  2. Folge bei positiver Prognose: Dann ist eine Strategische Umweltprüfung nach §§ 38 bis 46 UVPG durchzuführen.
  3. Projektbezogene UVP-Prüfung: Eine UVP oder allgemeine Vorprüfung für Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 18.7 und 18.8 UVPG bleibt daneben unberührt.

Die Begrifflichkeiten unterscheiden sich (UVP vs. SUP vs. überschlägige Prüfung). Entscheidend ist: Es gibt keinen pauschalen Automatismus, dass kleine Vorhaben „immer“ freigestellt wären. Aussagen wie „Freistellung unter X m²“ sollten Sie ohne eindeutige Primärquelle nicht als Fakt übernehmen.

Was heißt „überschlägige Prüfung“ praktisch?

„Überschlägig“ bedeutet nicht „beliebig“, sondern: Eine erste, nachvollziehbare Einschätzung anhand der verfügbaren Informationen. Damit das funktioniert, sollten Sie die möglichen Umweltbezüge Ihres Vorhabens benennen, ohne Ergebnisse vorwegzunehmen. Dabei kann unter anderem auf Schutzgüter geschaut werden wie:

  • Boden/Fläche (Versiegelung als Thema)
  • Wasser (Einleitungen, Gewässernähe als Thema)
  • Tiere/Pflanzen/Lebensräume (Biotope, Artenschutz als Themen)
  • Landschaftsbild (Einbindung, Sichtbezüge als Themen)
  • Menschliche Gesundheit (Lärm/Verkehr als Themen)

Welche Punkte im Einzelfall entscheidend sind, klären die zuständigen Stellen. Ihre Aufgabe ist, die Ausgangslage so zu beschreiben, dass eine Prüfung überhaupt möglich ist.

SUP: Wann ist sie zwingend durchzuführen?

§ 246e nennt als Schwelle voraussichtlich „zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen“. Wird diese Schwelle bei einer der erfassten Abweichungen bejaht, ist eine Strategische Umweltprüfung nach §§ 38 bis 46 UVPG durchzuführen. Was voraussichtlich erheblich ist, wird anhand der betroffenen Schutzgüter und Projektumstände bewertet.

Für die praktische Vorbereitung heißt das:

  • Rechnen Sie damit, dass Behörden nach Standortfaktoren (z. B. Schutzkulissen) und Vorhabenumfang fragen.
  • Dokumentieren Sie früh, welche Umweltbelange berührt sein könnten (ohne Spekulationen über Ergebnisse).
  • Planen Sie ein, dass Nachweise oder Stellungnahmen verlangt werden können, wenn die Auswirkungen nicht überschlägig beurteilbar sind.

UVP bleibt UVP: Anlage 1 UVPG als „Ampel“

Wenn Sie prüfen möchten, ob UVPG‑Pflichten im Raum stehen, ist die Anlage 1 UVPG der Ausgangspunkt. Dort sind Projektarten und Schwellenwerte geregelt. In der Debatte rund um § 246e werden im Zusammenhang mit Wohnnutzungen unter anderem die Nummern 18.7 und 18.8 der Anlage 1 genannt (siehe UVPG Anlage 1).

Wichtig für Eigentümer:

  • Maßgeblich ist die Projektart, nicht die Überschrift „§ 246e“.
  • Ob eine UVP oder allgemeine Vorprüfung greift, ergibt sich für die in § 246e genannten Fälle insbesondere aus Anlage 1 Nr. 18.7 und 18.8 UVPG und dem konkreten Vorhaben.
  • Wenn Sie unsicher sind, ist eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Behörde sinnvoll.

Vorgehen: Umweltprüfung pragmatisch vorbereiten (ohne falsche Sicherheiten)

1) Standortvorprüfung mit amtlichen Daten

Prüfen Sie mit offiziellen Karten/Geoportalen, ob am Standort Schutzgebiete oder andere Umweltbelange naheliegen. Halten Sie die Recherche dokumentiert fest (Links/Screenshots).

2) Vorhabenbeschreibung so schreiben, dass eine überschlägige Prüfung möglich ist

Eine „überschlägige“ Prüfung braucht klare Grundlagen:

  • Was ist geplant (Neubau, Erweiterung, Nutzungsänderung)?
  • Welche Flächen wären betroffen (Baufeld, Zuwegung, Stellplätze als Thema)?
  • Gibt es Besonderheiten (Hanglage, Gewässernähe als Thema, Schutzkulissen)?

3) Früh klären, welche Unterlagen erwartet werden

Behördenanforderungen können je nach Konstellation variieren. Klären Sie daher möglichst früh, ob z. B. zusätzliche Fachbeiträge verlangt werden, und vermeiden Sie es, ohne Aufforderung „ins Blaue hinein“ umfangreiche Gutachten zu beauftragen.

4) Ergebnis offen halten, aber planbar machen

Wenn Umweltbelange offensichtlich sensibel sind, kann es effizient sein, die Planung so anzupassen, dass Konflikte minimiert werden, statt auf „spätere Klärung“ zu hoffen. Ob das nötig ist, entscheidet sich im Einzelfall.

Prüfliste: UVPG und SUP im Zusammenhang mit § 246e richtig handhaben

  • [ ] § 246e‑Vorhaben sauber beschrieben (damit eine überschlägige Prüfung möglich ist)
  • [ ] Standortvorprüfung dokumentiert (amtliche Karten, Schutzkulissen)
  • [ ] UVPG Anlage 1 als Prüfpunkt herangezogen (Projektart/Einordnung)
  • [ ] Keine unbelegten Aussagen zu Schwellenwerten („unter X m² immer frei“) übernommen
  • [ ] Interne Orientierung gesetzt: Überblick + Außenbereich

Häufige Fragen (FAQ)

Hebelt § 246e eine UVP-Pflicht aus?

Nein. § 246e erleichtert planungsrechtliche Voraussetzungen, ersetzt aber nicht das UVPG. Ob UVPG‑Pflichten einschlägig sind, bestimmt sich nach dem UVPG‑System (insbesondere Anlage 1) und dem Einzelfall.

Was ist der Unterschied zwischen UVP und SUP?

Vereinfacht: UVP und SUP sind unterschiedliche Instrumente des Umweltprüfrechts. Welche Form im konkreten Fall relevant ist, richtet sich nach dem gesetzlichen System (UVPG) und der Art des Vorhabens bzw. der Planung.

Muss ich als Privateigentümer immer ein Gutachten erstellen lassen?

Nicht automatisch. Ob und welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Vorhaben, Standort und den Anforderungen der zuständigen Stellen ab. Klären Sie das frühzeitig.

Kann ich die Umweltprüfung „später nachreichen“?

Das hängt vom Verfahren ab. Es kann effizient sein, entscheidungsrelevante Unterlagen früh bereitzuhalten, damit keine Prüflücken entstehen. Verfahrensdetails sollten Sie mit der zuständigen Behörde abstimmen.

Wo finde ich die maßgeblichen Regeln?

Primärquellen sind § 246e BauGB (für die Anforderungen im BauGB‑Kontext) und das UVPG inklusive Anlage 1 (für UVP‑Regeln). Ergänzend kann die BMWSB‑FAQ Orientierung geben.

Was hilft, wenn ich mir bei UVPG‑Bezügen unsicher bin?

Dokumentieren Sie die Projektbeschreibung sauber (Vorhabenart, Standort, Flächeninanspruchnahme als Thema) und prüfen Sie die Anlage 1 UVPG auf passende Projektarten. Wenn die Einordnung nicht eindeutig ist, ist eine frühe Rückfrage bei der zuständigen Behörde sinnvoll.