Praxisleitfaden für Eigentümer und Grundstücksmakler Brandenburg · Quellen und Prüfmethode

§ 246e BauGB in Brandenburg

Überblick, Voraussetzungen und Ablauf (fachlich geprüft am 14. Juli 2026)

Rechtshinweis: Keine Rechtsberatung; siehe rechtlichen Hinweis am Ende.


Worum geht es bei § 246e?

§ 246e BauGB ist eine befristete Sonderregelung („Bau-Turbo”) für bestimmte Wohnraumvorhaben. Der aktuelle Gesetzestext nennt Neubau, Erweiterung/Änderung/Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude sowie Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken. Bei Zulassung eines Wohnvorhabens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 außerdem bestimmte bewohnerbezogene Einrichtungen und Läden des täglichen Bedarfs zugelassen werden.


Die zwei wichtigsten Voraussetzungen

  1. Gemeindezustimmung (§ 36a BauGB): Ohne Zustimmung der Gemeinde geht es nicht.

  2. Außenbereich nur mit „räumlichem Zusammenhang” (§ 246e Abs. 3 BauGB): Für Außenbereichsvorhaben benötigen Sie zusätzlich den räumlichen Zusammenhang. Die Begründung enthält dafür die 100-m-Leitplanke.


Zuständigkeiten in Brandenburg (kurz)

Brandenburg hat 14 Landkreise und 4 kreisfreie Städte. In der Praxis laufen Bauanträge und Vorabklärungen typischerweise über die untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt). Parallel ist die Gemeinde wegen § 36a zwingend eingebunden.


Innenbereich vs. Außenbereich

Innenbereich (typisch § 34 / § 30 BauGB)

Außenbereich (§ 35 BauGB) – nur unter zusätzlichen Voraussetzungen

Kernpunkt: „räumlicher Zusammenhang” zu einem Bereich nach § 30 Abs. 1/2 BauGB oder § 34 BauGB.

➡️ Vertiefung: 100-m-Leitplanke & räumlicher Zusammenhang


100-m-Leitplanke (richtig eingeordnet)

Die 100 Meter stehen nicht im Gesetzestext, sondern in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/781, S. 28).

„Ab einer Entfernung von mehr als 100 Metern vom bestehenden Siedlungsbereich wird man aber in jedem Fall nicht mehr vom Vorliegen eines räumlichen Zusammenhangs ausgehen können.”

— BT-Drs. 21/781, S. 28

Praktische Bedeutung:


Gemeindezustimmung (§ 36a) – was Sie einplanen sollten

Die Gemeinde prüft die Vereinbarkeit mit ihren Vorstellungen von städtebaulicher Entwicklung und Ordnung. Die Genehmigungsbehörde ersucht sie um Zustimmung; die gesetzliche Drei-Monats-Frist beginnt mit Eingang dieses Ersuchens. Eine fingierte Zustimmung ersetzt die Baugenehmigung nicht.

➡️ Vertiefung: Gemeindezustimmung & Vorgehen


Naturschutz & Kompensation (Außenbereich)

Bei Außenbereichsvorhaben kommen typischerweise zusätzliche Punkte dazu:


Ablauf in der Praxis (robuste Schrittfolge)

  1. Lage klären: Innen-/Außenbereich? Planungsrechtliche Einordnung.
  2. Kurzübersicht: Lageplan, Bezug zur Bebauung, Erschließung, kurze Fotodokumentation.
  3. Frühgespräch Gemeinde (wegen § 36a).
  4. Vorab-Klärung Bauaufsicht (Außenbereich: räumlicher Zusammenhang + Erschließung).
  5. Naturschutz-Vorprüfung (Außenbereich): Schutzkulissen und Eingriffsregelung grob vorprüfen.
  6. Erst dann Antrag/Verfahren.

Häufige Missverständnisse


Weiterführende Grundlagenseiten