§ 246e BauGB in Brandenburg
Überblick, Voraussetzungen und Ablauf (fachlich geprüft am 14. Juli 2026)
Rechtshinweis: Keine Rechtsberatung; siehe rechtlichen Hinweis am Ende.
Worum geht es bei § 246e?
§ 246e BauGB ist eine befristete Sonderregelung („Bau-Turbo”) für bestimmte Wohnraumvorhaben. Der aktuelle Gesetzestext nennt Neubau, Erweiterung/Änderung/Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude sowie Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken. Bei Zulassung eines Wohnvorhabens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 außerdem bestimmte bewohnerbezogene Einrichtungen und Läden des täglichen Bedarfs zugelassen werden.
Die zwei wichtigsten Voraussetzungen
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Gemeindezustimmung (§ 36a BauGB): Ohne Zustimmung der Gemeinde geht es nicht.
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Außenbereich nur mit „räumlichem Zusammenhang” (§ 246e Abs. 3 BauGB): Für Außenbereichsvorhaben benötigen Sie zusätzlich den räumlichen Zusammenhang. Die Begründung enthält dafür die 100-m-Leitplanke.
Zuständigkeiten in Brandenburg (kurz)
Brandenburg hat 14 Landkreise und 4 kreisfreie Städte. In der Praxis laufen Bauanträge und Vorabklärungen typischerweise über die untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt). Parallel ist die Gemeinde wegen § 36a zwingend eingebunden.
Innenbereich vs. Außenbereich
Innenbereich (typisch § 34 / § 30 BauGB)
- § 246e kann eine Rolle spielen, wenn planungsrechtliche Hürden für Wohnraumvorhaben adressiert werden.
- Bauordnungsrechtliche, fachrechtliche und tatsächliche Anforderungen bleiben zu prüfen. Vom planungsrechtlichen Erschließungserfordernis kann nach der Brandenburg-FAQ theoretisch abgewichen werden; dadurch werden tatsächliche Zufahrt und Ver-/Entsorgung aber nicht entbehrlich.
Außenbereich (§ 35 BauGB) – nur unter zusätzlichen Voraussetzungen
Kernpunkt: „räumlicher Zusammenhang” zu einem Bereich nach § 30 Abs. 1/2 BauGB oder § 34 BauGB.
➡️ Vertiefung: 100-m-Leitplanke & räumlicher Zusammenhang
100-m-Leitplanke (richtig eingeordnet)
Die 100 Meter stehen nicht im Gesetzestext, sondern in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/781, S. 28).
„Ab einer Entfernung von mehr als 100 Metern vom bestehenden Siedlungsbereich wird man aber in jedem Fall nicht mehr vom Vorliegen eines räumlichen Zusammenhangs ausgehen können.”
— BT-Drs. 21/781, S. 28
Praktische Bedeutung:
- 0–100 m: keine Automatik – Einzelfallprüfung erforderlich
- >100 m: nach der Gesetzesbegründung ein starkes negatives Auslegungsindiz; die Brandenburg-FAQ vom Juli 2026 verlangt dennoch eine Betrachtung der örtlichen Umstände und warnt vor einer schematischen mathematischen Grenze
Gemeindezustimmung (§ 36a) – was Sie einplanen sollten
Die Gemeinde prüft die Vereinbarkeit mit ihren Vorstellungen von städtebaulicher Entwicklung und Ordnung. Die Genehmigungsbehörde ersucht sie um Zustimmung; die gesetzliche Drei-Monats-Frist beginnt mit Eingang dieses Ersuchens. Eine fingierte Zustimmung ersetzt die Baugenehmigung nicht.
➡️ Vertiefung: Gemeindezustimmung & Vorgehen
Naturschutz & Kompensation (Außenbereich)
Bei Außenbereichsvorhaben kommen typischerweise zusätzliche Punkte dazu:
- Einbindung der Naturschutzbehörde (je nach Konstellation)
- Anforderungen aus Naturschutzrecht (z. B. Eingriffsregelung)
Ablauf in der Praxis (robuste Schrittfolge)
- Lage klären: Innen-/Außenbereich? Planungsrechtliche Einordnung.
- Kurzübersicht: Lageplan, Bezug zur Bebauung, Erschließung, kurze Fotodokumentation.
- Frühgespräch Gemeinde (wegen § 36a).
- Vorab-Klärung Bauaufsicht (Außenbereich: räumlicher Zusammenhang + Erschließung).
- Naturschutz-Vorprüfung (Außenbereich): Schutzkulissen und Eingriffsregelung grob vorprüfen.
- Erst dann Antrag/Verfahren.
Häufige Missverständnisse
- „100 m = automatisch ok” → Nein. Unter 100 m bleibt es Einzelfall.
- „Ohne Gemeinde geht trotzdem” → Nein. § 36a ist zwingend.
- „Mietpreisbremse/§ 201a entscheidet § 246e” → § 246e enthält im Gesetzestext keinen Tatbestandsverweis auf „angespannte Wohnungsmärkte”. Solche Infos höchstens als Kontext verwenden – sauber trennen.
Weiterführende Grundlagenseiten
- Räumlicher Zusammenhang & 100-m-Leitplanke: /100m-regel-raeumlicher-zusammenhang/
- Außenbereich – Prüfung und Stolpersteine: /aussenbereich-brandenburg-246e/
- Gemeindezustimmung – Vorgehen & Argumentation: /zustimmung-gemeinde-246e/