Außenbereich Brandenburg & § 246e BauGB
Prüfung, Stolpersteine und Prüfschritte (fachlich geprüft am 14. Juli 2026)
Rechtshinweis: Keine Rechtsberatung; siehe rechtlichen Hinweis am Ende.
Was ist der Außenbereich?
Definition (§ 35 BauGB)
Der Außenbereich umfasst alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen.
Typische Merkmale:
- Landwirtschaftlich genutzte Flächen
- Wald- und Naturgebiete
- Einzelne, isoliert stehende Gebäude
- Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften
Bauen im Außenbereich – Normalfall
Im regulären Außenbereich (§ 35 BauGB) ist das Bauen stark eingeschränkt. Das Gesetz unterscheidet privilegierte Vorhaben nach Absatz 1 und sonstige Vorhaben nach Absatz 2. Sonstige Vorhaben können nur zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Beispiele für privilegierte Vorhaben sind:
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
- Öffentliche Versorgungsbetriebe (z. B. Windkraft, § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
- Bestimmte ortsgebundene Gewerbebetriebe
Neue, nicht privilegierte Wohngebäude sind im Außenbereich nach dem regulären § 35 BauGB regelmäßig nur schwer zulassungsfähig – hier kann § 246e BauGB zusätzliche planungsrechtliche Möglichkeiten eröffnen.
§ 246e BauGB im Außenbereich
Wann greift § 246e BauGB?
§ 246e BauGB kann im Außenbereich nur unter zusätzlichen Voraussetzungen angewendet werden:
- Räumlicher Zusammenhang zu einem Bereich nach § 30 Abs. 1/2 BauGB oder § 34 BauGB
- Die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 246e Abs. 1)
- Gemeindezustimmung nach § 246e Abs. 2 in Verbindung mit § 36a BauGB
- Prüfung der besonderen Umwelt- und Naturschutzanforderungen
➡️ Vertiefung: 100-m-Leitplanke & räumlicher Zusammenhang
100-m-Leitplanke (aus der Gesetzesbegründung)
Die 100 Meter stehen nicht im Gesetzestext, sondern in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/781, S. 28):
Ab einer Entfernung von mehr als 100 Metern vom bestehenden Siedlungsbereich wird man aber in jedem Fall nicht mehr vom Vorliegen eines räumlichen Zusammenhangs ausgehen können.
Praktisch:
- 0–100 m: Einzelfallprüfung (funktionale Kriterien: Erschließung, Sichtbeziehungen, Trennwirkungen)
- >100 m: starkes negatives Auslegungsindiz; nach der Brandenburg-FAQ bleibt eine Betrachtung der Umstände vor Ort erforderlich
Prüfschritte für Ihr Grundstück
Schritt 1: Lage klären (Innen-/Außenbereich?)
- Bebauungsplan vorhanden? → Festsetzungen und Vorhaben prüfen. Gerade für Abweichungen von einem Bebauungsplan kann § 246e relevant sein.
- Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)? → Liegt das Grundstück innerhalb einer geschlossenen Bebauung? Falls ja: § 246e kann greifen, aber räumlicher Zusammenhang ist einfacher.
- Außenbereich? → Dann § 246e Abs. 3 (räumlicher Zusammenhang erforderlich).
Tipp: Fragen Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) nach einer Bauvoranfrage.
Schritt 2: Räumlicher Zusammenhang
Funktionale Kriterien (nicht starr metrisch):
- Erschließung: Gleiche Straße oder logische Fortführung?
- Bebauungsdichte: Keine extreme Verdünnung?
- Optische Sichtbeziehung: Vorhaben im Blickfeld der bestehenden Bebauung?
- Organische Fortentwicklung: Siedlungsstruktur wird sinnvoll erweitert, nicht zerrissen?
Ausschlussgründe auch unter 100 m:
- Trennwirkungen (Bahn, Fluss, Waldgürtel, breite Freiflächen)
- Fehlende Erschließungsanbindung
- Keine optischen/funktionalen Sichtbeziehungen
Schritt 3: Erschließung klären
§ 246e kann nach der Brandenburg-FAQ theoretisch auch eine Abweichung vom planungsrechtlichen Erfordernis der gesicherten Erschließung ermöglichen. Unberührt bleiben aber bauordnungsrechtliche Anforderungen und die tatsächliche Umsetzbarkeit. Die Gemeinde soll die Erschließungssituation bei ihrer Zustimmung berücksichtigen und kann eine städtebaulich zulässige Bedingung vorsehen; werden Erschließungsanlagen hergestellt, ist § 125 BauGB zu beachten.
Verkehrsanbindung:
- Befestigte Zufahrt vorhanden?
- Ganzjährig befahrbar?
- Wegerecht über Nachbargrundstücke?
Ver-/Entsorgung:
- Trinkwasseranschluss oder Brunnen möglich?
- Kanalanschluss oder Kleinkläranlage?
- Stromanschluss in der Nähe?
Hinweis: Erschließungskosten können erheblich sein. Planen Sie sorgfältig und holen Sie konkrete Angebote ein.
Schritt 4: Naturschutz prüfen
Bei Außenbereichsvorhaben gelten zusätzlich naturschutzrechtliche Anforderungen (§ 246e Abs. 3 BauGB):
- § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BNatSchG sind anzuwenden; dadurch bleiben die Eingriffsregelungen der §§ 14 bis 17 BNatSchG relevant.
- Ob Ausgleich oder Ersatz erforderlich ist, hängt davon ab, ob ein naturschutzrechtlich relevanter Eingriff vorliegt und wie er nach §§ 13 bis 15 BNatSchG zu behandeln ist.
- Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
- Die besondere Umweltprüfung nach § 246e Abs. 1 ist nur in den dort genannten Fallgruppen erforderlich; ergibt die Vorprüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen, ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.
Prüfen Sie:
- Geschützte Biotope auf oder neben dem Grundstück?
- Geschützte Arten (Vögel, Fledermäuse)?
- Schutzgebiete (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, FFH/Natura 2000)?
Tipp: Kontaktieren Sie frühzeitig die Naturschutzbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt).
Schritt 5: Gemeindezustimmung vorbereiten
Die Gemeinde muss nach § 36a BauGB zustimmen. Bereiten Sie vor:
- Kurzübersicht (Lageplan, Bezug zur Bebauung, Erschließung, Fotodokumentation)
- Frühgespräch mit Gemeinde (Bauamt/Bürgermeister)
- Klären Sie städtebauliche Entwicklungsabsichten
➡️ Vertiefung: Gemeindezustimmung – Vorgehen & Argumentation
Typische Stolpersteine im Außenbereich
Stolperstein 1: Fehlender räumlicher Zusammenhang
Problem: Grundstück liegt deutlich vom Siedlungsbereich entfernt oder Trennwirkungen bestehen.
Nächster Prüfschritt: Entfernung, Bezug zum maßgeblichen Siedlungsbereich und mögliche Trennwirkungen fachlich dokumentieren. Mehr als 100 Meter sprechen nach der Gesetzesbegründung deutlich gegen den Zusammenhang; die aktuelle Brandenburg-FAQ verlangt trotzdem eine einzelfallbezogene Betrachtung vor Ort.
Stolperstein 2: Schutzgebiete
Problem: Grundstück liegt in Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet oder anderen Schutzkulissen.
Lösung: Prüfen, ob Ausnahme/Befreiung möglich. In strengen Schutzgebieten (NSG) kann dies ausgeschlossen sein.
Stolperstein 3: Erschließung nicht gesichert
Problem: Keine befestigte Zufahrt, kein Wasser-/Stromanschluss.
Nächster Prüfschritt: Bauordnungsrechtliche Anforderungen, tatsächliche Zufahrt und Ver-/Entsorgung sowie mögliche Erschließungsanlagen mit Bauaufsicht und Gemeinde klären. Pauschale Aussagen zur Kostentragung sind ohne konkrete rechtliche und tatsächliche Grundlage nicht belastbar.
Stolperstein 4: Nachbarschaftskonflikte
Problem: Nachbarn haben Bedenken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb, Sichtbeziehungen).
Lösung: Frühzeitig Gespräche führen. Planungen ggf. anpassen.
Häufige Fragen
Wie erkenne ich, ob mein Grundstück im Außenbereich liegt?
Prüfen Sie zunächst, ob es einen Bebauungsplan gibt (Anfrage bei der Gemeinde oder online im Geoportal). Falls nicht: Liegt das Grundstück innerhalb einer geschlossen bebauten Ortslage (§ 34 BauGB)? Wenn nein, liegt es wahrscheinlich im Außenbereich.
Ändert ein Fertighaus die planungsrechtliche Prüfung?
Die gewählte Bauweise beantwortet die Zulässigkeitsfrage nicht. Auch bei einem Fertighaus müssen die Voraussetzungen des § 246e, die Gemeindezustimmung und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Einzelfall geprüft werden.
Welche Grundstücksgröße ist erforderlich?
Es gibt keine feste Mindestgröße. Wichtig ist, dass alle baulichen Anforderungen (Abstandsflächen nach Landesbauordnung, Stellplätze, ggf. Kleinkläranlage) erfüllt werden können.
Sind in Schutzgebieten Bauvorhaben nach § 246e BauGB möglich?
Das hängt vom konkreten Schutzstatus ab. In Naturschutzgebieten kann ein Bauvorhaben ausgeschlossen sein. In Landschaftsschutzgebieten kann eine Ausnahme/Befreiung möglich sein – klären Sie dies frühzeitig mit der Naturschutzbehörde.
Brauche ich eine Umweltverträglichkeitsprüfung?
§ 246e Abs. 1 verlangt bei voraussichtlich zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen im Außenbereich oder bei Abweichungen von Bebauungsplänen eine Strategische Umweltprüfung. Daneben bleiben UVP oder allgemeine Vorprüfung für Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 18.7 und 18.8 UVPG unberührt. Ob eine solche Prüfung erforderlich ist, hängt von Art, Größe und Standort des Vorhabens ab.
Prüfliste: Ist mein Außenbereichs-Grundstück geeignet?
Prüfen Sie folgende Punkte:
- [ ] Grundstück liegt im Außenbereich (nicht im Geltungsbereich eines B-Plans, nicht § 34)
- [ ] Entfernung und Bezug zum Siedlungsbereich dokumentiert (100 Meter nur als grober Orientierungswert berücksichtigt)
- [ ] Kein Naturschutzgebiet oder strenges Schutzgebiet
- [ ] Keine geschützten Biotope auf dem Grundstück
- [ ] Erschließung grundsätzlich möglich (Zufahrt, Wasser, Abwasser, Strom)
- [ ] Keine denkmalgeschützten Gebäude in unmittelbarer Nähe (falls doch: Abstimmung erforderlich)
- [ ] Gemeinde steht Bauvorhaben grundsätzlich offen gegenüber
Die Prüfliste dient nur zur Vorbereitung. Sie erlaubt keine Erfolgsprognose; Genehmigungsbehörde, Gemeinde und gegebenenfalls Fachbehörden prüfen den konkreten Einzelfall.
Weiterführende Grundlagenseiten
- Brandenburg-Überblick: § 246e BauGB in Brandenburg
- Räumlicher Zusammenhang & 100-m-Leitplanke: 100m-Regel im Detail
- Gemeindezustimmung – Vorgehen & Argumentation: Zustimmung Gemeinde